Satzung

Satzung des Landesnetzwerk Bürger-Energiegenossenschaften Hessen e.V.( LaNEG Hessen e.V.)
PRÄAMBEL

Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und damit zum Klimaschutz.

Dies geht einher mit der Dezentralisierung der Energieerzeugung, bei gleichzeitiger Partizipation der Bevölkerung. Durch die demokratische Struktur und die vergleichsweise niederschwellige Beitrittsmöglichkeit sind Energiegenossenschaften ein ideales Instrument, die regenerative Energieversorgung voran zu bringen und gleichzeitig die Bürgerinnen und Bürger zu Investoren und damit zu Trägern der Energiewende zu machen. Energiegenossenschaften sind ein Element zur Demokratisierung der Energieerzeugung.

Um die vorgegebenen Klimaziele zu erreichen, sind weitere Investitionen in erneuerbare Energien unabdingbar. Die Beteiligung der Bürger an den Investitionen ist ein Faktor regionaler Wertschöpfung. Genossenschaften leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Regionalentwicklung. Die Menschen wollen die Dinge selbst in die Hand nehmen. Genossenschaften bieten nicht nur finanzielle Beteiligung, sondern durch ihre demokratische Struktur auch eine hohe Mitbestimmungsmöglichkeit an ihren Aktivitäten.

Die hessischen Energiegenossenschaften sind sich dieser Aspekte bewusst und wollen die Entwicklung der Genossenschaften gemeinsam vorantreiben und ihnen damit noch mehr Gewicht verleihen. Sie schließen sich deshalb zu einem Landesnetzwerk zusammen.

§ 1 – NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen „Landesnetzwerk Bürger-Energiegenossenschaften Hessen e.V.“ (LaNEG Hessen e.V.)
und hat seinen Sitz in 63263 Neu-Isenburg, Wilhelm-Haas-Platz.

Er wurde am 26. August 2013 in Hofheim am Taunus gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes insbesondere durch Förderung der dezentralen und regionalen Energieversorgung auf der Basis erneuerbarer Energien, Energieeinsparung und der damit verbundenen CO2-Reduktion.

 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Förderung der Teilhabemöglichkeiten der Bürgerschaft bzw. der Betroffenen in allen Teilaspekten betreffend der Energieversorgung
b. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in Form von Bürger-Energiegenossenschaften.
c. Durchführung von Workshops zu aktuellen Themen und Informations- und Thementagen
d. Einrichtung von fachbezogenen Arbeitskreisen
e. Öffentlichkeitsarbeit
f. Kooperation und Erfahrungsaustausch mit entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Fördermitgliedern.

a. Ordentliche Mitglieder sind eingetragene Bürger-Energiegenossenschaften und BürgerEnergiegenossenschaften in Gründung mit Sitz in Hessen oder solche, die in Hessen Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind, sowie Einrichtungen und Institutionen, die die Vernetzung von Energiegenossenschaften fördern und unterstützen.
b. Korrespondierende Mitglieder sind eingetragene Bürger-Energiegenossenschaften und BürgerEnergiegenossenschaften in Gründung, die ihren Sitz nicht in Hessen haben oder keine Anlagen in Hessen betreiben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
c. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Abstimmungsberechtigt ist je ein/e abgeordnete/r VertreterIn jedes ordentlichen Mitglieds.

2. Der Verein steht allen Bürger-Energiegenossenschaften und Bürger-Energiegenossenschaften in Gründung sowie Einrichtungen und Institutionen, die die Vernetzung von Energiegenossenschaften fördern und unterstützen, zur Mitarbeit offen.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist zum folgenden Geschäftsjahr nach schriftlichem Antrag und Zustimmung des Vorstands möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist;
b. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Diese können für die unterschiedlichen Arten der Mitgliedschaft unterschiedlich sein.

§ 4 – ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der/die GeschäftsführerIn

Maßnahmen und Instrumente regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

a. Bericht des Vorstands und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin
b. Entlastung des Vorstands;
c. ggf. Neuwahl des Vorstands;
d. Wahl von zwei Kassenprüfern;
e. Anträge;
f. Verschiedenes

5. Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der/die SchriftführerIn eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der LeiterIn der Versammlung und vom/von der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 6 – DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht mindestens aus:

– der/dem 1. Vorsitzenden
– der/dem 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie eventuellen stellvertretenden Vorsitzenden. Hiervon sind jeweils drei der Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, oder der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Dies ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu bestätigen.

6. Maßnahmen und Instrumente regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 7 – ORDNUNGEN

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

§ 8 – AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes oder von Wissenschaft und Forschung. Die Mitgliederversammlung bestimmt, an welche Körperschaft das Vermögen des Vereins fällt.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen, vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9 – SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte.

Satzungsänderungen sind rechtzeitig mit den Behörden abzustimmen.

§ 10 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen unbedingt der Schriftform. Die mit der Aufstellung der Satzung verbundenen Kosten werden vom Verein getragen.

Neu-Isenburg, den 28.06.2023